Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote und/oder Aufträge und/oder Verträge in Bezug auf durchzuführende Marktforschungen im weitesten Sinne, im Folgenden als „der Auftrag” bezeichnet, zwischen dem Marktforschungs- und/oder Selektionsbüro, das Mitglied des niederländischen vollrechtsfähigen Verbandes MarktOnderzoekAssociatie.nl ist, im Folgenden „der Auftragnehmer” genannt, und dem (potenziellen) Auftraggeber, im Folgenden „der Auftraggeber” genannt.

1.2 Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen können ausschließlich schriftlich vereinbart werden und gelten nur für den Auftrag, worauf sie, wie ausdrücklich erklärt worden ist, Anwendung finden. Die etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihre (Teil-) Anwendbarkeit neben der Anwendbarkeit der vorliegenden Bedingungen nicht schriftlich von den Vertragsparteien vereinbart wird.

1.3 Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, rechtswidrig oder sonst wie nicht durchsetzbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam Verhandlungen über die Feststellung einer neuen Bestimmung zum Ersatz der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung führen, die dem Sinn der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

1.4 Jeder Auftrag wird unter Einhaltung des Verhaltenskodex für Marktforschung und Statistik ausgeführt. Aufträge werden nie zwingenden Bestimmungen des internationalen ICC/ESOMAR-Verhaltenskodex zuwider sein.

1.5 Informationstransport. Die gegenseitige Kommunikation erfolgt immer schriftlich per E-Mail. Auch wenn die Kommunikation auf andere Weise erfolgt, wird dies per E-Mail bestätigt.

2. Forschungsanweisungen

2.1 Der Auftragnehmer hat sich in hinreichendem Maße über die Ziele zu informieren, die der Auftraggeber mit dem Auftrag verfolgt.

2.2 Forschungsvorschläge des Auftragnehmers basieren jeweils auf den Informationen, die der Auftraggeber erteilt hat. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er nach bestem Wissen und Gewissen alle wesentlichen Informationen zur Planung und Ausführung des Auftrages erteilt hat. Der Auftraggeber gewährleistet ebenfalls, dass er berechtigt ist, alle dem Auftragnehmer erteilten Informationen, einschließlich Adressangaben, zu Marktforschungszwecken anwenden zu lassen.

2.3 Alle Informationen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Forschung erteilt, einschließlich der im Rahmen dieser Forschungsanweisungen erteilten Informationen, sind streng vertraulich, und der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese geheim zu halten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch, sofern der Auftragnehmer vom Auftraggeber Informationen erhalten hat, und der Auftrag nicht dem Auftragnehmer erteilt wird.

3. Forschungsvorschläge und Angebote

3.1 Alle Forschungsvorschläge und Angebote des Auftragnehmers sind jeweils unverbindlich. Ein Auftrag ist zustande gekommen, sobald der Auftragnehmer, nachdem Übereinstimmung über den Forschungsvorschlag erzielt worden ist, den Auftrag schriftlich bestätigt oder mit Wissen des Auftraggebers mit der Durchführung der Forschung angefangen hat.

3.2 Der Auftragnehmer kann im Zusammenhang mit der Unterbreitung eines Forschungsvorschlags Kosten in Rechnung stellen, vorausgesetzt dass er solches zuvor mit dem Auftraggeber vereinbart hat.

3.3 Sofern der Auftraggeber mehr als nur einem (potenziellen) Auftragnehmer einen Antrag auf Unterbreitung eines Forschungsvorschlags hat zugehen lassen, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle (potenziellen) Auftragnehmer von der Zahl der Anträge in Kenntnis zu setzen. Sofern der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, und der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber alle Kosten zu ersetzen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Unterbreitung des Forschungsvorschlags entstanden sind.

3.4 Vom Auftragnehmer angebotene Tarife und Kosten können während vier Monaten nach dem Angebotsdatum nicht erhöht werden, es sei denn, die Forschung kann durch Zutun des Auftraggebers nicht in dem im Forschungsvorschlag festgelegten Zeitraum durchgeführt werden, oder der Auftragnehmer hat sich das Recht auf Erhöhung vorbehalten. Die in Angeboten festgelegten Beträge verstehen sich stets zuzüglich Umsatzsteuer.

4. Haftung

4.1 Der Auftragnehmer führt den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen und nach bestem Können aus. Diese Verpflichtung gilt als Leistungsverpflichtung, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

4.2 Der Auftragnehmer haftet für die etwaige mangelhafte Ausführung des Auftrags, sofern sie auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass der Auftragnehmer nicht die Sorgfalt hat walten lassen und den Sachverstand eingesetzt hat, worauf der Auftraggeber sich dabei verlassen durfte. Die Haftung für Schäden, die aus diesem Grund entstehen, ist auf den Betrag der Vergütung begrenzt, den der Auftragnehmer für seine Leistungen im Rahmen des Auftrages erhalten hat.

4.3 Etwaige Ansprüche des Auftraggebers sind innerhalb eines Jahres nach Feststellung des Schadens geltend zu machen, sonst verwirkt der Auftraggeber seine Rechte. Jede Haftung des Auftragnehmers für etwaige Folgeschäden, die der Auftraggeber erleidet, ist ausgeschlossen. Unter Folgeschäden werden unter anderem sämtliche Schäden aufgrund jeder Nutzung von Forschungsergebnissen durch den Auftraggeber oder Dritte verstanden, und von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter hält der Auftraggeber den Auftragnehmer frei.

5. Lieferfrist und Planung

5.1 Vereinbarte Lieferfristen sind im Falle von Verzögerung wegen unvorhergesehener Umstände, die mit zwischenzeitlichen Änderungen im Auftrag oder mit anderen Umständen, die weder der Auftragnehmer, noch der Auftraggeber beim Abschluss des Vertrages vernünftigerweise hätte berücksichtigen müssen, zusammenhängen, nicht verbindlich. Sollte der Auftragnehmer eine Verzögerung voraussehen, so setzt er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis.

5.2 Sofern der Auftraggeber die vereinbarte Zeitplanung ändern möchte, wird der Auftragnehmer daran mitwirken, vorausgesetzt dass der Auftraggeber solches rechtzeitig mit dem Auftragnehmer bespricht, und diese Mitwirkung im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls vernünftigerweise vom Auftragnehmer verlangt werden kann. Sofern der Auftraggeber von der geplanten Datenerhebungsperiode abweicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die sich aus der vom Auftraggeber gewünschten Änderung der vereinbarten Zeitplanung ergebenden Kosten in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat etwaige Änderungen in der vereinbarten Zeitplanung jeweils mindestens zehn (10) Werktage vor dem geplanten Anfangszeitpunkt der Datenerhebung bekannt zu geben, sofern in Bezug auf diese Frist nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Sollte der Auftraggeber diese Frist nicht einhalten, so ist der Auftragnehmer zur vollständigen Zahlung der für die Datenerhebung vereinbarten Vergütung berechtigt. Von dieser Vergütung werden etwaige Ersatzeinkünfte in Abzug gebracht.

6. Änderungen / Mehrleistungen

6.1 Sofern der Auftraggeber die Planung und/oder den Inhalt der Forschung ändern möchte, wird der Auftraggeber solches rechtzeitig mit dem Auftragnehmer beraten. Der Auftragnehmer wird an den gewünschten Änderungen mitwirken, sofern solches vernünftigerweise vom Auftragnehmer verlangt werden kann, und die Vertragsparteien sich über die Änderungen sowie über die zusätzlichen Kosten, die in diesem Zusammenhang vernünftigerweise berechnet oder vernünftigerweise in Abzug gebracht werden können, einigen.

6.2 Es ist dem Auftragnehmer nie gestattet, die vereinbarte Planung und/oder den vereinbarten Inhalt einer Forschung zu ändern, ohne dass der Auftraggeber sich damit einverstanden erklärt hat.

6.3 Sofern der Auftragnehmer mehr Leistungen zu erbringen hat, als in dem Forschungsvorschlag, der dem Auftrag zugrunde liegt, vorgesehen sind, wird er solches mit dem Auftraggeber beraten. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Mehrleistungen gehen zulasten des Auftraggebers, sofern die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Leistungen nicht auf Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder die Tatsache, dass der Auftragnehmer eine falsche Einschätzung gemacht hat oder die betreffenden Leistungen vernünftigerweise hätte voraussehen können, zurückzuführen ist. Die Höhe der Vergütung für die betreffenden Mehrleistungen wird von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

7. (Vorzeitige) Beendigung des Auftrages / Aufschub der Ausführung und Auflösung des Auftrages

7.1 Wenn der Auftrag aus einer Ursache, die dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden kann, nicht gemäß dem Forschungsvorschlag ausgeführt wird, der ihm zugrunde liegt, setzt der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich in Verzug und bietet ihm unter Einhaltung einer Frist von sieben (7) Tagen die Möglichkeit, den Auftrag nachträglich ordnungsgemäß auszuführen. Der Auftraggeber ist nur nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer diese Möglichkeit zu bieten, sofern solches vernünftigerweise nicht vom Auftraggeber verlangt werden kann. Zusätzliche Kosten, die dem Auftragnehmer entstehen, nachdem er in Verzug gesetzt worden ist, kommen nicht für Ersatz in Betracht. Nur sofern die mangelhafte Ausführung des Auftrages durch den Auftragnehmer auch nach Inverzugsetzung fortdauert, ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftrag zu stornieren.

7.2 Wenn der Auftragnehmer den Auftrag aus einer Ursache, die dem Auftraggeber zugerechnet werden kann, nicht oder nicht gemäß dem Forschungsvorschlag, der ihm zugrunde liegt, ausführen konnte, setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Einhaltung einer Frist von sieben (7) Tagen schriftlich in Verzug und bietet dem Auftraggeber an, den Auftrag nachträglich auszuführen, sofern solches vernünftigerweise vom Auftragnehmer verlangt werden kann. Die zusätzlichen Kosten, die dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehen, gehen zulasten des Auftraggebers. Sollte der Auftraggeber das vorgenannte Angebot nicht in Anspruch nehmen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Auftragnehmer aufgrund der Nichtausführung des Auftrages erleidet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag ohne Inverzugsetzung aufzulösen, und/oder die Ausführung des Auftrages aufzuschieben, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber ansonsten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.3 Sofern der Auftragnehmer oder der Auftraggeber in die Insolvenz geht, ein (vorläufiges) Moratorium beantragt oder den Betrieb einstellt, ist der Vertragspartner berechtigt, den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Die in einem Forschungsvorschlag und/oder einem Angebot festgelegten Tarife verstehen sich jeweils inklusive Reise- und Aufenthaltskosten, sofern keine abweichende Bestimmung festgelegt ist. Kosten, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung stellen kann, hat der Auftragnehmer auf Antrag des Auftraggebers allgemein zu spezifizieren.

8.2 Die Zahlung hat innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Nach diesem Fälligkeitstag werden die gesetzlichen Zinsen berechnet. Sollte der Auftraggeber eine oder mehrere Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht erfüllen, so gehen alle angemessenen Kosten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen entstehen, zulasten des Auftraggebers, wobei sie sich jeweils mindestens auf 15% der Forderung belaufen werden. Der Auftraggeber ist nicht zu Aufschub der Erfüllung und/oder Verrechnung von Verpflichtungen berechtigt, die er dem Auftragnehmer gegenüber hat.

9. Geistiges Eigentum

9.1 Alle Rechte (einschließlich des Urheberrechtes) auf die nachstehenden (Forschungs-) Materialien bleiben bei dem Auftraggeber beziehungsweise werden dem Auftraggeber übertragen: a. vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Fragebogen, Anweisungen, Spezifikationen, Dateien und weitere Informationen, die der Auftraggeber erteilt hat; b. das Ergebnis der Marktforschung – in Form von Reports, Ratschlägen u. Ä. –, sofern der Auftrag Forschung nach Maß betrifft, unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber sämtliche Beträge gezahlt hat, die er dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zu zahlen hat. Unter Forschung nach Maß werden in diesem Zusammenhang alle Marktforschungsaktivitäten – sowohl qualitativ als auch quantitativ – verstanden, die spezifisch oder nur für den Auftraggeber durchgeführt werden.

9.2 Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, Dritte ohne Genehmigung des Auftraggebers von den Materialien im Sinne von Artikel 9.1 oder irgendeinem Teil davon in Kenntnis zu setzen.

9.3 Alle Rechte, einschließlich des Urheberrechtes, auf die nachstehenden Forschungsmaterialien stehen dem Auftragnehmer zu und bleiben bei ihm: a. Forschungsvorschläge, Kostenangaben, Angebote u. Ä.; b. alle vom Auftragnehmer hergestellten Forschungsmaterialien wie Muster, Techniken, Fragebogen, Instrumente und Software; c. das Ergebnis der Marktforschung in Form von Reports, Ratschlägen u. Ä., sofern der Auftrag Multi-Kundenforschung betrifft. Unter Multi-Kundenforschung werden in diesem Zusammenhang alle Marktforschungsaktivitäten – sowohl qualitativ als auch quantitativ – verstanden, die im Rahmen einer Forschung durchgeführt werden, sofern die Daten mehrerer Auftraggeber und/oder für mehrere Auftraggeber verfügbar sind.

9.4 Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Dritte ohne Genehmigung des Auftragnehmers von den Materialien im Sinne von Artikel 9.3 oder irgendeinem Teil davon in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber kann die Materialien im Sinne von Artikel 9.3 zu c. zur internen Nutzung reproduzieren und andererseits zur internen Nutzung anwenden.

10. Schaden an oder durch Prüfmaterialien

10.1 Sämtliche Schäden, die an Prüfmaterialien entstehen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat, gehen zulasten des Auftragnehmers, sofern der Schaden nicht von Faktoren verursacht worden ist, die außerhalb der Macht des Auftragnehmers liegen.

10.2 Sämtliche Schäden, die durch (die Nutzung von) Prüfmaterialien entstehen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat, gehen zulasten des Auftraggebers, sofern der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobes Verschulden des (Personals des) Auftragnehmers verursacht worden ist. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer, beziehungsweise sein Personal, von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

11. Höhere Gewalt

11.1 Sofern der Auftragnehmer durch höhere Gewalt nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis und bespricht die Situation mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber wird an der gewünschten Verlängerung des Zeitraums mitwirken, sofern solches vernünftigerweise vom Auftraggeber verlangt werden kann, und die Vertragsparteien sich über die Verlängerung sowie über die zusätzlichen Kosten, die in diesem Zusammenhang vernünftigerweise berechnet oder vernünftigerweise in Abzug gebracht werden können, einigen.

11.2 Sollte die Ausführung des Auftrages aufgrund höherer Gewalt mehr als drei (3) Monate aufgeschoben werden, so sind sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber befugt, den Auftrag als beendet zu betrachten. In diesem Fall hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten.

12. Aufbewahrungsfrist

Forschungsmaterialien werden von DVJ Insights BV während mindestens 2 Jahren (24 Monaten) aufbewahrt. Sämtliche Materialien für die Forschung, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, werden auf dem sicheren Server von DVJ Insights BV gespeichert.

13. Elterliche Zustimmung zur Teilnahme an der Forschung

Ferner weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Kinder bis 16 Jahre nur an der Forschung teilnehmen dürfen – dabei handelt es sich um die Erhebung von Daten direkt bei diesen Kindern -, wenn sie vom gesetzlichen Vertreter beaufsichtigt werden, oder der gesetzliche Vertreter vorab Zustimmung erteilt hat; Solches gilt nicht, wenn ein Kind als Oberschüler an einer Forschung teilnimmt. Es kann nämlich passieren, dass, wenn in der Klasse der Sekundarstufe eine Forschung durchgeführt wird, ein Kind im Alter von 15 Jahren teilnimmt. In diesem spezifischen Einzelfall gilt für dieses fünfzehnjährige Kind die Anforderung der Beaufsichtigung oder Zustimmung nicht. Es wird davon ausgegangen, dass Jugendliche ab 16 Jahren hinreichend erkennen und verstehen können, was der Zweck der Forschung ist. Wenn eine Person unter 16 Jahren Mitglied des Forums von DVJ werden möchte, werden die Eltern trotzdem um Zustimmung gebeten. Sollte im Laufe des Verfahrens bekannt werden, dass eine Person noch keine 18 Jahre alt ist (ohne dass solches vorab bekannt war), so wird die betroffene Person auf inaktiv gesetzt, bis sie nachweisen kann, dass sie das Alter von 18 Jahren erreicht hat. Die Zustimmung der Eltern wird in einem Datenpunkt im Kinesis-Forum gespeichert.

14. Geheimhaltung und Exklusivität

14.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen des Auftrages voneinander oder aus einer anderen Quelle erhalten haben, nicht an der Ausführung des Auftrages beteiligten Dritten gegenüber geheim zu halten. Informationen gelten jeweils als vertraulich, wenn der Vertragspartner solches mitgeteilt hat, oder die Vertraulichkeit sich aus der Art der Informationen ergibt, wobei auf jeden Fall die Informationen im Sinne von Artikel 2.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen als vertraulich gelten.

14.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Datenschutzinteressen der Befragten zu schützen. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, die im Rahmen der Marktforschung erworbenen Forschungsergebnisse zu statistischen oder Vergleichszwecken anzuwenden, sofern diese Ergebnisse nicht auf einzelne Befragte zurückzuführen sind. Es steht dem Auftraggeber und den einzelnen Befragten jedoch frei, im gegenseitigen Einvernehmen von dieser Bestimmung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

14.3 Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen vom Auftraggeber an ein Selektionsbüro vergebenen Auftrag Anwendung finden, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die vom Selektionsbüro zur Verfügung gestellten Befragten in einer eigenen Datei aufzunehmen, oder sich zu welchem Zweck auch immer auf andere Weise als über das Selektionsbüro an die Befragten zu wenden.

14.4 Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des Zehnfachen (10-fachen) der für den Auftrag vereinbarten Vergütung zu zahlen, unbeschadet des Rechtes des Auftragnehmers, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

15. Übertragung von Rechten und Verpflichtungen

Der Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers berechtigt, die sich für ihn aus dem Auftrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritten zu übertragen.

16. Sonstiges

16.1 Der Auftraggeber ist nie befugt, eine (fällige) Verpflichtung seinerseits mit einer Verpflichtung zu verrechnen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber hat.

16.2 Alle Forderungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer aufgrund eines Auftrages oder des Gesetzes verjähren ein Jahr, nachdem die Verjährungsfrist gemäß den Rechtsvorschriften angefangen hat.

16.3 Der Auftragnehmer ist zur Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen befugt. Diese Änderungen treten zum angekündigten Inkrafttretungszeitpunkt in Kraft; Solches gilt allerdings nicht für Aufträge, die vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden sind. Der Auftragnehmer sendet die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig dem Auftraggeber zu. Sofern kein Änderungszeitpunkt bekannt gegeben wurde, treten Änderungen dem Auftraggeber gegenüber in Kraft, sobald er von der Änderung in Kenntnis gesetzt worden ist, oder die Änderung ihm bekannt geworden ist; Solches gilt allerdings nicht für Aufträge, die vor diesem Datum vereinbart worden sind.

17. Rechtswahl und Streitigkeiten

Alle Aufträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Alle Streitigkeiten, mit Ausnahme von Streitigkeiten, bei denen die niederländische MOA Schiedskommission zur Beurteilung der Qualität von Marktforschung (im Sinne der Schiedsregeln für Marktforschung des MOA) für die Entscheidung zuständig ist, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Ausführung eines oder mehrerer Aufträge zwischen den Vertragsparteien entstehen, werden von dem Gericht entschieden, das am Sitz des Auftragnehmers als zuständiges Gericht gilt, sofern der Auftragnehmer sich nicht dazu entscheidet, bei dem Landgericht am Sitz des Auftraggebers einen Rechtsstreit anhängig zu machen.